§ 21 Abs 4 und 5 Krnt BauO 1992 (Bauverfahren, subjektive Rechte der Anrainer; Rechte aus Bestimmungen, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen; Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage, heranrückende Bebauung; „dem Schutz der Nachbarschaft" ist auch der Fall des Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage zu unterstellen, der beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde rechnen muss)
VfGH 28.09.1999, B 1821/97