§ 9 Abs 1 Stmk GdWasserleitungsG 1971 (Verordnungsermächtigung; nähere Durchführung des Gesetzes, Wasserleitungsordnungen, Inhalt; Feststellung des Verpflichtungsbereiches, allfällige Einschränkung des Wasserbezuges, Anmeldung und Herstellung des Hausanschlusses, Feststellung der Bewohnerzahl und des Viehstandes, Aufstellung der Wasserzähler, Bedingungen, unter denen der Wasserbezug zulässig ist; keine ges Grundlage für Regelung eines Haftungsausschlusses der Gemeinde)