§ 10 PVG
Personalvertretung 03.02.2000, G 3-PVAK/99
Die Zuständigkeit der PVAK zur Erstattung eines Gutachtens ist unter der Voraussetzung gegeben, dass die Angelegenheit nicht bereits vor der Befassung des ZentStL entscheiden wurde und die getroffene Entscheidung nicht mehr abgeändert oder rückgängig gemacht werden kann.