§ 66 Abs 3 KFG (Wertung strafbarer Handlungen, Maßgeblichkeit der Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse, der verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit; selbständige Prüfung dieser Umstände durch Entziehungsbehörde, keine Bindung an die vom Strafgericht für die Strafnachsicht maßgebenden Gründe)