§ 20 Abs 1 DevG idF BGBl 1992/34 (Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses BG durch die OeNB; der Auskunftspflicht gegenüber der OeNB steht das Bankgeheimnis nicht entgegen; devisenwirtschaftlich erhebliche Bücher und Belege)
§ 20 Abs 1 DevG idF BGBl 1992/34 (Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses BG durch die OeNB; der Auskunftspflicht gegenüber der OeNB steht das Bankgeheimnis nicht entgegen; devisenwirtschaftlich erhebliche Bücher und Belege)