Art 18 Abs 1 B-VG (Legalitätsprinzip; materiell-rechtliche Bestimmtheit des Gesetzes, geringerer Determinierungsgrad im Wirtschaftsrecht; „Verlässlichkeit“ eines Börsenmitgliedes)
§ 14 Z 1 BörseG (Zulassung als Börsemitglied; Verlässlichkeit für die Teilnahme am Börsehandel, auch geschäftl Verhalten außerhalb der Börse)