§ 19 FrG (Ausweisung; Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung; zunehmende Dauer privater Bindungen im Inland versus zunehmende Dauer unrechtmäßigen Aufenthaltes im Inland)
VwGH 10.06.1999, 96/21/0835
Soweit die Bfin meint, die Anwendung des § 19 FrG könne nicht dazu führen, dass ab einer bestimmten Aufenthaltsdauer die Ausweisung vorgenommen werden müsse, sondern dass im Gegenteil wegen der Vertiefung und Verfestigung der durch Art 8 EMRK geschützten Interessen mit der Dauer des Aufenthalts die Ausweisung wegen § 19 FrG umso unzulässiger werde, ist ihr zu entgegnen, dass zwar ein längerer Aufenthalt im Inland verbunden mit einer stärkeren Integration das private Interesse an einem Weiterverbleib vergrößert, andererseits jedoch durch eine langwährende Unrechtmäßigkeit dieses Aufenthalts auch das öff Interesse an einer Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verstärkt wird. Maßgebl ist somit im vorliegenden Fall, dass der Aufenthalt der Bfin im Inland zum weitaus überwiegenden Teil unrechtmäßig war und sie trotz Abweisung ihres A auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland verblieben ist. Abw.