§ 40 Abs 1 TabakmonopolG 1996 (Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes, Buschenschank; Berechtigung zum Verkauf von Tabakerzeugnissen, die in Tabakfabrik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft)
§ 40 Abs 3 TabakmonopolG 1996 (ebenso; Verkaufspreis um 10 Prozent über den Kleinverkaufspreisen, zuzüglich üblicher Bedienungszuschlag, bei Verkauf mittels Automaten maximal 10 Prozent; Mindestpreis und Höchstpreis)