§ 29 Abs 1 Z 2 AWG (Errichtung, wesentliche Änderung, Inbetriebnahme sonstiger Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung; Bewilligung)
§ 29 Abs 1 Z 2 AWG (Errichtung, wesentliche Änderung, Inbetriebnahme sonstiger Anlagen, deren Betriebszweck die Übernahme von nicht im eigenen Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen zur thermischen oder stofflichen Verwertung; Bewilligung)