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VwGH 27. 1. 1999, 98/04/0228 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 2000/202ZfV 2000, 94

§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Absehen; Entziehungsgründe gemäß Abs 1 Z 2, Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger, keines bei Bestehen offener fälliger Forderungen; notwendige Abdeckung aller Forderungen oder Abschluss von Zahlungsvereinbarungen)

VwGH 27.01.1999, 98/04/0228

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