§ 73 Abs 2a KFG (Anordnung von begleitenden Maßnahmen bei der Entziehung, Verlängerung der Entziehungszeit um drei Monate bei Nichtbefolgung der Anordnung; Nachschulungsanordnung ist akzessorisch)
VwGH 30.06.1998, 98/11/0078
Die im BeschwFall vorliegende Diskrepanz (rk E über die Nachschulungsanordnung vor rk E in der Entziehungssache) ist offensichtl die Folge der von der ErstBeh gewählten Vorgangsweise, näml der Anordnung der Entziehungsmaßnahme durch MandatsB einerseits und der Anordnung der Nachschulung durch einen nicht auf § 57 Abs 1 AVG gestützten B andererseits. Dies bewirkte ein Auseinanderfallen der RM-Züge mit der Konsequenz, dass eine letztinst E in der Nachschulungssache vor einer letztinst E in der Entziehungssache erging.