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VwGH 30. 6. 1998, 98/11/0078 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 1999/1795ZfV 1999, 748

§ 73 Abs 2a KFG (Anordnung von begleitenden Maßnahmen bei der Entziehung, Verlängerung der Entziehungszeit um drei Monate bei Nichtbefolgung der Anordnung; Nachschulungsanordnung ist akzessorisch)

VwGH 30.06.1998, 98/11/0078

Die im BeschwFall vorliegende Diskrepanz (rk E über die Nachschulungsanordnung vor rk E in der Entziehungssache) ist offensichtl die Folge der von der ErstBeh gewählten Vorgangsweise, näml der Anordnung der Entziehungsmaßnahme durch MandatsB einerseits und der Anordnung der Nachschulung durch einen nicht auf § 57 Abs 1 AVG gestützten B andererseits. Dies bewirkte ein Auseinanderfallen der RM-Züge mit der Konsequenz, dass eine letztinst E in der Nachschulungssache vor einer letztinst E in der Entziehungssache erging.

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