§ 68 Abs 1 VfGG (Wahlanfechtung; Frist; Beginn des Fristenlaufes; Verspätung; keine meritorische Erledigung)
VfGH 01.12.1998,WI-13/98
Gem § 68 Abs 1 VfGG muss eine Wahlanfechtung - so auch die Anfechtung einer Wahl zu einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gd (Gemeindevorstand) [Art 141 Abs 1 Satz 1 lit b B-VG, § 67 Abs 1 VfGG 1953] - binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverf, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen B eingebracht sein.