§ 6 Abs 1 lit c Tir GVG 1983 (Rechtserwerb, Versagung der Zustimmung, mangelnde Selbstbewirtschaftung; Beschäftigung im Wesentlichen im Sägewerk des Ehegatten)
VfGH 05.10.1998, B 2354/97
Über Sachverhalt und Aktieninhalt bestehen im wesentl zw bel Beh und Bfin keine Divergenzen. Vielmehr betreffen die Meinungsunterschiede die rechtl Würdigung des ges Sachverhaltes. Dass das VerfErgebnis aus der Sicht der Bfin unbefriedigend sein mag, indiziert nicht willkürl Verhalten der bel Beh (vgl VfSlg 13.165/1992, 13.385/1993, 13.937/1994). Denn nach der Rsp des VfGH hatte die bel Beh ihre E nicht aufgrund mögl künftiger Veränderungen und Entwicklungen im Bereiche des Sachverhaltes, sondern nach den im Zeitpunkt ihrer E maßgebl Verhältnissen zu treffen. Danach bewirtschaftet aber die Bfin erst seit kürzerem und nur zu einem Teil ihre landwirtschaftl Nutzflächen in Form der Heugewinnung selbst, ist jedoch im wesentl im Sägewerk ihres Ehemannes sowie den der Familie gehörenden Fremdenverkehrsbetrieben tätig. Unter diesen Umständen kann der bel Beh nicht entgegengetreten werden, wenn sie nicht als gesichert annahm, dass die Bfin die vom Rechtserwerb umfassten Grundstück nicht selbst bewirtschaften werde. Abw.