§ 134 Abs 3 Wr BauO idF LGBl 1992/34 (Baubewilligungsverfahren, Parteien, Nachbarn; Eigentümer benachbarter Liegenschaften, deren Rechte nach § 134a berührt und die Einwendungen erhoben haben; benachbarte Liegenschaften; nur angrenzende oder nicht weiter als 20 m vom geplanten Gebäude entfernte)
§ 134 Abs 4 Wr BauO idF LGBl 1992/34 (ebenso; nachträgliche Erhebung von Einwendungen, Hinderung an der Erhebung von Einwendungen ohne Verschulden)