§ 2 Abs 1 ÖffnungszeitenG (Verkaufsstellen, zulässige Offenhaltezeit an Werktagen von 6 Uhr bis 19.30 Uhr - ausgenommen Samstag)
§ 2 Abs 4 ÖffnungszeitenG (Gesamtoffenhaltezeit, innerhalb einer Kalenderwoche nicht über 66 Stunden)
§ 2 Abs 1 ÖffnungszeitenG (Verkaufsstellen, zulässige Offenhaltezeit an Werktagen von 6 Uhr bis 19.30 Uhr - ausgenommen Samstag)
§ 2 Abs 4 ÖffnungszeitenG (Gesamtoffenhaltezeit, innerhalb einer Kalenderwoche nicht über 66 Stunden)