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VfGH 15. 10. 1998, G 9/97, V 143/97 (ARBEITSRECHT UND ARBEITERSCHUTZ)

JudikaturARBEITSRECHT UND ARBEITERSCHUTZZfV 1999/1564ZfV 1999, 643

§ 2 Abs 1 ÖffnungszeitenG (Verkaufsstellen, zulässige Offenhaltezeit an Werktagen von 6 Uhr bis 19.30 Uhr - ausgenommen Samstag)

§ 2 Abs 4 ÖffnungszeitenG (Gesamtoffenhaltezeit, innerhalb einer Kalenderwoche nicht über 66 Stunden)

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