§ 15 Abs 1 WG 1990 (Aufnahme in das Bundesheer; Aufnahmebedingungen; Tauglichkeit; erforderlicher Grad der Tauglichkeit)
VwGH 26.03.1998, 97/11/0053
Soweit der Bf im Rahmen der Rechtsrüge die Auffassung vertritt, dass zum Wesen des Wehrdienstes ua das Tragen schwerer Lasten und die Durchführung von Erdbewegungen etc gehörten und dass es daher erforderl sei, „körperl voll fit zu sein“, ist ihm zu erwidern, dass diese Auffassung nur bis zum Inkrafttreten des WehrrechtsänderungsG 1988 (mit 1. 7. 1988) zutreffend war. Bis dahin war gem § 15 Abs 1 WG 1978 die volle geistige und körperl Eignung zum Dienst im Bundesheer Voraussetzung für die Aufnahme in diesen. Dies bedeutete, dass eine gesundheitl Beeinträchtigung dann die Eignung des betreffenden Wehrpflichtigen zum Wehrdienst ausschloß, wenn durch sie die volle Eignung zum Dienst im Bundesheer nicht mehr gegeben war. Seit der durch das WehrrechtsänderungsG 1988 bewirkten Änderung des § 15 Abs 1 WG ist nur mehr die notwendige körperl und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung erforderl. Es sind somit auch Personen als tauglich anzusehen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militär ausgebildet werden können, die aber dennoch für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Betracht kommen. Abw.