§ 5 Abs 1 WaffG 1986 (Führen einer Schusswaffe, Bei sich haben)
§ 5 Abs 2 Z 1 WaffG 1986 (kein Führen, ua innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten; Amtsräume, Gericht, Betriebsraum)
§ 7 WaffG 1986 (Ermessensbestimmungen, private Rechte und Interessen, Berücksichtigung öffentlichen Interesses)