§ 10 Abs 1 AVG (Vollmacht, Geltung nur in der Rechtssache, für die sie vorgelegt; unmissverständliche Erklärung des Willens des Gewalthabers erforderlich; Vertretung im Titelverfahren, keine Weitergeltung im Vollstreckungsverfahren ohne entsprechende Willenserklärung)
VwGH 30.04.1998, 98/06/0032