§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung, Verschulden des Rechtsanwaltes; Übertragung der Behandlung des Posteinlaufes an Kanzleileiterin, keine nur manipulative Tätigkeit, fehlendes Kontrollsystem)
VwGH 24.04.1998, 97/21/0762
Es wurde in der Kanzlei des seinerzeitigen Rechtsvertreters der Bfin durch keine Maßnahme sichergestellt, dass dem RA alle Einlaufstücke vorgelegt werden; im Gegenteil war nach dem Beschw-Vorbringen die Behandlung des Posteinlaufs der Kanzleileiterin übertragen. Diese Tätigkeit stellt keine bloß manipulative Tätigkeit dar. Aus diesem Grund wäre durch ein Kontrollsystem zu gewährleisten, dass ein fehlerhaftes Zuordnen eines Schriftstückes zu einem Handakt vermieden wird. Das von der Bfin dargestellte System in der Kanzlei ihres früheren RA vermag diese Voraussetzung nicht zu erfüllen. Das Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems begründet ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Fristversäumung. Abw.