§ 10 Abs 1 AVG (Vollmacht; keine Wirkung in weiteren Verfahren; Vollmacht in Schubhaftverfahren, keine Wirkung für Verwaltungsstrafverfahren nach Fremdengesetz)
VwGH 06.05.1998, 97/21/0341
Die Beh ist nicht berechtigt oder verpflichtet, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allg Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen im Verf über andere, bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln; die Tatsache allein, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten beurkundet, reicht hiezu also nicht aus. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verf bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden (VfSlg 6474/1971 sowie VwGH 18.06.1990, 90/10/0035, SlgNr 13.221/A, und vom 19.06.1991, 90/03/0198).