§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Asylwerber, Hilfe durch Caritasrechtsberater ohne Bevollmächtigung, keine Pflicht des Asylwerbers zur Überprüfung, ob Rechtsmittel tatsächlich kuvertiert und zeitgerecht zur Post gegeben wurde, wenn keine Anlass zu Zweifel an Verlässlichkeit)
VwGH 07.05.1998, 97/20/0693