§ 34 Abs 3 AVG (Ordnungsstrafe; schriftliche Eingaben; beleidigende Schreibweise; Kritik in der Sache; Veranlassung oder Provokation der Äußerung durch Behörde, Meinungsfreiheit)
VwGH 10.03.1998, 97/08/0110
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angef B der bel Beh vom 21. 2. 1997 wurde über den Bf unter Berufung auf § 34 Abs 3 AVG eine Ordnungsstrafe von 500 S verhängt, weil er in seinen Schriftsätzen vom 15. 6., 6. 9 und 23. 10. 1995 die Leiterin des AMS Versicherungsdienste als „Idiotin“ bzw „vertrottelte Idiotin“ bezeichnet habe. Als Grund dafür habe der Bf angegeben, dass angebl vom AMS Versicherungsdienste als Beh erster Instanz rechtswidrige Verf durchgeführt worden seien.