§ 53a Abs 2 AVG (nichtamtliche Sachverständige und Dolmetscher, Anspruch auf Gebühren, Geltendmachung binnen zweiter Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit; bei Fristversäumung Anspruchsverlust; Unzulässigkeit, das vom Sachverständigen geforderte Honorar unmittelbar der Partei vorzuschreiben)
VwGH 26.02.1998, 97/07/0204