§ 22 Abs 1 StVG (Behandlung von Strafgefangenen ua mit Ruhe, gerecht, unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde; subjektives Recht; keine Verletzung durch kurzen Aufenthalt im Halbgesperre)
§ 40 StVG (Unterbringung, zweckmäßig eingerichteter, belüfteter Raum, Ausschmückung durch Blumen, kein Haftraum; kurzer Aufenthalt im Halbgesperre vor Einvernahme)