§ 145 Abs 3 StVG (Beginn des Entlassungsvollzuges, Gewährung von Lockerungen, kein Entzug der Lockerungen bloß wegen Ablehnung der bedingten Entlassung)
§ 147 Abs 1 StVG (Ausgang, Entlassungsvollzug, Vorbereitung auf das Leben in Freiheit und zur Ordnung der Angelegenheiten des Strafgefangenen; Nichtgewährung einer bedingten Entlassung durch Vollzugsgericht, gleiche Grundsätze wie für Lockerungen)