§ 14 Abs 9 AlVG idFd Art VIII Z 2 KUEG, BGBl 1990/408 (Karenzurlaubsgeld; Anwartschaft; Verminderung der Dauer; Bonusregelung; Teilung des Karenzurlaubes zwischen den Eltern)
VwGH 17.02.1998, 94/08/0066
Die von der bel Beh im BeschwFall vertretene Auffassung, dass § 14 Abs 9 AlVG nur im Falle einer Teilung des Karenzurlaubes zwischen den Eltern anwendbar sein soll, war daher aufgrund der Stammfassung dieser Best (aber auch durch die wiedergegebenen Mat klar gedeckt. Der Wortlaut der im BeschwFall anzuwendenden Fassung des § 14 Abs 9 (vgl dazu die oben wiedergegebene Formulierung des KUEG, BGBl 1990/408) spricht allerdings gegen eine solche Auslegung. Zwar könnte für die Interpretation der bel Beh ins Treffen geführt werden, dass § 14 Abs 9 AlVG in der novellierten Fassung die Formulierung „ein Elternteil und „für ihn“ verwendet. Ebenso heißt es in dem entsprechenden IA (vgl I A 428/A 17. GP, S 76), dass die Regelung inhaltl dem geltenden § 14 Abs 9 entspricht und ledigl unter Bedachtnahme auf das zweite Karenzurlaubsgeld-Jahr und aus Gleichheitserwägungen neu formuliert worden ist. (Die von der bel Beh zit Beilagen der 17. GP Nr 1302 enthalten das von ihr wiedergegebene Zitat nicht; sie sind zu einer im BeschwFall nicht anzuwendenden Nov des AlVG, nämlich BGBl 1990/412, ergangen.) Angesichts des sonst jedoch klaren Wortlautes des G muss allerdings die Auslegung der bel Beh versagen. Hätte der G-Geber derartiges beabsichtigt, so hätte er dies im Gesetzestext eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Die von der bel Beh gewählte Auslegung des § 14 Abs 9 AlVG in der im BeschwFall anzuwendenden Fassung des KUEG, BGBl 1990/408, erweist sich daher als unzutreffend. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.