§ 75 Abs 2 KFG (Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung; Voraussetzungen; häufige Alkoholisierung)
VwGH 26.03.1998, 97/11/0368
Der angef AufforderungsB ist im wesentl damit begründet, dass laut einem Bericht des Gendarmeriepostens Zell am See vom 18. 4. 1997 der Bf am 14. 3. 1997 in alkoholisiertem Zustand auf dem Balkon seines Wohnhauses mit einem Kleinkalibergewehr hantiert und dabei Schüsse abgegeben habe, durch die - unabhängig davon, ob diese Schüsse gezielt gewesen seien - sich Personen gefährdet gefühlt hätten. Abgesehen davon, dass sich der Bf des öfteren in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde, enthemmt und unbeherrscht sei, habe er am Gendarmerieposten in einem derartigen Zustand vorgesprochen und mitgeteilt, aus der Landesnervenklinik (in die er im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 14. 3. 1997 eingeliefert worden sei) entlassen worden sei. Den Angaben eines in der Nähe des Bf wohnhaften Arztes zufolge stoße der Bf bisweilen in alkoholisiertem Zustand laut hörbare Drohungen gegen ihn aus. Der Bf neigt damit offenbar zu massivem Alkoholmissbrauch, der seine gesundheitl Eignung zum Lenken von Kfz in Frage stellte.