§ 79 Abs 3 GewO 1994 (Gewerbliche Betriebsanlagen, Interessensschutz nur durch zusätzliche Auflagen die Wesensveränderung herbeiführen, Auftrag eines Sanierungskonzeptes, Nachbarn, Berufungsrecht, keines; Genehmigung des Sanierungskonzeptes mit Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, Nachbarn, Parteistellung und Berufungsrecht nach Maßgabe des § 356 Abs 3 )