§ 81 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlage, Änderung, Wahrung der in § 74 Abs 2 genannten Interessen, erforderliche Genehmigung; KFZ-Werkstätte, Hinzunahme ua einer PKW-Ausstellungshalle, Lacklagerraumes, Lösungsmittellagers, Kundenannahmebüros, PKW-Wasserbox und Büroräumen; Änderung der Betriebszeit zur Verhinderung der Erhöhung des Gesamtemissionsausmaßes zulässig)
VwGH 24.06.1998, 97/04/0061