§ 1 Abs 2 V BGBl 1995/389 (vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina; Voraussetzungen des sich der Grenzkontrolle Stellens; initiatives Herantreten an Grenzkontrollorgan)
VwGH 21.04.1998, 96/18/0133
Nach § 1 Abs 2 der V BGBl 1995/389 besteht das Aufenthaltsrecht für die nach dem 1. 6. 1993 eingereisten und einreisenden Personen gem Abs 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.