§ 1 V BGBl 1995/389 (vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige von BosnienHerzegowina; Voraussetzungen; kein anderweitiger Schutz; Einreise über Kroatien und Deutschland)
VwGH 21.04.1998, 96/18/0012
Der Bf bringt vor, er sei „im Jänner 1993 als Lkw-Fahrer für humanitäre Hilfslieferungen in Kroatien und Deutschland unterwegs“ gewesen, habe diese Tätigkeit in der Folge beendet und sei nach Bosnien zurückgekehrt. Aufgrund der krieger Ereignisse, insb der „andauernden Angriffe“ auf Sarajevo, habe der Bf dann seine Heimat verlassen müssen und sei über Kroatien und Slowenien am 7. 8. 1993 nach Österr gereist. Der Bf sei direkt von Bosnien nach Österr geflüchtet und habe daher - entgegen der Beh - weder in Kroatien noch in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden. Die Einreise des Bf in Österr sei mittels eines Einreisestempels dokumentiert, er habe sich daher - iSd V der BReg BGBl 1995/389 - der Grenzkontrolle gestellt, und es sei ihm auch die Einreise nach den internationalen Gepflogenheiten gestattet worden; der Bf verfüge somit über eine Berechtigung zum Aufenthalt iSd V.