AsylG 1991 allgemein (maßgebende Rechtslage, fälschliche Anwendung des AsylG 1968, Verletzung subjektiver-öffentlicher Rechte nur, wenn Bf benachteiligt wäre; keine, Prüfung der Asylgewährung an Maßstäben der FlKonv, keine verfahrensrechtlichen Nachteile)