§ 6 Abs 2 BDG (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Beginn, mit Dienstantritt; Begriff, ernsthafte Erklärung der Dienstbereitschaft, keine, kurzfristige Abwesenheit eines Vorgesetzten)
VwGH 24.06.1998, 97/12/0419
1. Neben der phys Anwesenheit an einem best Ort ist die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme erforderl, damit ein Dienstantritt iSd § 6 Abs 2 BDG vorliegt. Die tatsächl Aufnahme der dienstl Tätigkeit ist zwar im Normalfall der Ausdruck dieser Dienstbereitschaft; sie ist aber nicht eine unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Dienstantrittes iSd § 6 Abs 2 BDG, weil die Dienstbereitschaft entscheidend ist. Das ist einerseits der Fall, wenn eine Umsetzung der Dienstbereitschaft aus Gründen unterbleibt, die nicht der Bedienstete zu vertreten hat. Andererseits ist das Unterbleiben einer tatsächl Aufnahme einer dienstl Tätigkeit dann unschädl, wenn der Bedienstete ernsthaft seine Dienstbereitschaft erklärt, zugleich aber um eine Dienstbefreiung ansucht und um ihm diese auch (vom Vorgesetzten) gewährt wird. Dabei ist dem DG jedoch ein allfälliges rechtswidriges Verhalten seiner Organwalter, die die Dienstgeberfunktion wahrzunehmen haben, zuzurechnen, es sei denn, dass der Bedienstete um diese Rechtswidrigkeit weiß.