§ 25 Abs 1 Oö LKUFG (Entziehung von Leistungen; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse)
VwGH 24.06.1998, 97/12/0395
Die Worte „nicht mehr“ in § 25 Abs 1 Oö LKUFG besagen, dass die Voraussetzungen vorher vorhanden waren, also eine wesentl entscheidende Änd eingetreten sein muss, um die Rente entziehen zu können. Es muss sich um eine Änd der tatsächl Verhältnisse handeln, also um eine wesentl Besserung im Leidenszustand gegenüber dem Zeitpunkt der letzten E über den Rentenanspruch. Eine allfällige abweichende ärztl Beurteilung bei gleichgebliebenen tatsächl Verhältnissen stellt keine wesentl Änd der Verhältnisse idS dar (vgl VwGH 25.02.1998, 97/12/0380). Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.