§ 27 Abs 9 Stmk ZusammenlegungsG 1982 (Gesetzwidrigkeit der einer Partei übergebenen Abfindung, Schadenersatz, Antrag innerhalb eines Monats nach Eintritt der formellen Rechtskraft)
VwGH 19.03.1998, 98/07/0030
1. Die Entschädigungsregelung des § 27 Abs 9 Stmk ZLG 1982 soll dazu dienen, Parteien des Z-Verf Schäden zu ersetzen, die ihnen durch die während des Z-Verf erfolgte, nicht effektiv bekämpfbare Übergabe einer geswidrigen Grundabfindung erwachsen. Nicht hingegen bezieht sich die Regelung auf - tatsächl oder behauptete - Schäden, die auf die Umsetzung des formell rk Z-Planes zurückgeführt werden. Zur Hintanhaltung von Schäden durch einen rechtswidrigen Z-Plan stehen den Parteien andere Mittel zur Verfügung, näml RM gegen den Z-Plan, mit denen verhindert werden kann, dass ein rechtswidriger Z-Plan rk wird.