§ 5 Abs 1 DSchG (Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals, Bewilligung; keine, mangels Nachweis der Gründe, Miteigentum)
VwGH 29. 10. 1997, 95/09/0299
1. Die Erteilung einer Bew für die Zerstörung bzw Veränderung eines Denkmals wird nach § 5 Abs 1 DSchG nur dann in Betracht kommen, wenn die vom ASt geltend gemachten und von ihm nachgewiesenen Gründe (s dazu die Nachweispflicht nach dem zweiten Satz dieser Best) für die Zerstörung bzw Veränderung des Denkmals das Interesse an dessen unveränderter Erhaltung überwiegen. Bei einer Genehmigung nach § 5 Abs 1 DSchG ist bes Sorgfalt bei der Abwägung geboten, denn es ist nach § 1 Abs 1 leg cit Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Denkmale zu erhalten und zu pflegen (vgl VwGH 15. 9. 1994, 93/09/0035 = ZfVB 1995/6/2109, ua). Die Zerstörung oder gewünschte Veränderung des Denkmals muss im Übrigen auch zur Erreichung der vom ASt behaupteten Interessen sowohl geeignet als auch erforderl sein.