§ 6 Abs 1 Nö BuschenschankG (die der Buschenschank dienenden Räume und Betriebsflächen müssen den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen)
§ 6 Abs 2 Nö BuschenschankG (Zulassung auch anderer Betriebsflächen; eigener Wirkungsbereich der Gemeinde)