§ 48 Abs 2 ApG (Einspruch gegen Ansuchen für neue öff Apotheke, Geltendmachung längstens innerhalb von 6 Wochen ab dem Tag der Verlautbarung; materiell-rechtl Frist, Erlangung der Parteistellung durch Einspruchserhebung)
§ 51 Abs 3 ApG (Berufungsrecht der Nachbarapotheker und der hausapothekenführenden Ärzte, welche gem § 48 Abs 2 ApG rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben)