§ 68 Abs 6 KrankenpflegeG (Übergangsbestimmung, Personen mit erfolgreich absolvierter Ausbildung im physiotherapeutischen Dienst gemäß dem BG betreffend die Regelungen des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Ausübung dieses Dienstes mit Bewilligung des Landeshauptmannes; Ausübung dieses Dienstes innerhalb der letzten 10 Jahre befugtermaßen vollbeschäftigt durch zwei Jahre; materielle Derogation ab 1. 7. 1996 durch das Inkrafttreten des § 7a MTD-Gesetz)