§ 107 Abs 2 WRG (Erhebung von Einwendungen durch Partei, die mündliche Verhandlung versäumt hat, weil sie nicht persönlich verständigt worden war; bis zur rechtskräftigen Entscheidung; Voraussetzungen; ua öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung)
VwGH 02.10.1997, 96/07/0236