§ 13 Abs 3 WRG (Wassernutzung, Maß und Art, keine Entziehung des für die Gemeinden für die Abwendung von Feuersgefahren oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderlichen Wassers; Ermittlung des von der Gemeinde behaupteten Wasserbedarfes erforderlich)
VwGH 13.11.1997, 95/07/0233