§ 27 Abs 1 lit f WRG (Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte; ungenutztes Verstreichen der Bauvollendungsfrist)
§ 29 Abs 1 WRG (Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten, Feststellung durch Bescheid; Parteistellung allein der bisher Berechtigte)
§ 65 AVG (Berufungsverfahren, kein Neuerungsverbot, neue Tatsachenvorbringen zulässig)