§ 71 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Voraussetzung einer Fristversäumnis; keine, unwirksame Zustellung der anzufechtenden Entscheidung)
VwGH 28.01.1998, 97/01/0983
Der Bf hat im WE-A (wegen Versäumung der Einspruchsfrist) ausschließl damit argumentiert, dass die Zustellung der Strafverfügung rechtsunwirksam erfolgt sei. Er wiederholt diese Ansicht sowohl in der Berufung als auch in der Beschwerde mehrfach.