§ 39a AVG (Dolmetscher und Übersetzer, Beiziehung bei Vernehmung; beim Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde)
§ 61a AVG (Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit gegen letztinstanzliche Bescheide, kein Bestandteil der Rechtsmittelbelehrung)