§ 71 AVG (Wiedereinsetzung; Krankheit des Vertreters; Ausschluss der Dispositionsfähigkeit)
VwGH 18.04.1997, 95/19/1625
Weder aus dem Vorbringen im A auf WE noch aus der angeschlossenen ärztl Bestätigung (Diagnose Fieberhafter Infekt, AC Enteritis - bettlägerig) ist eine solche Dispositionsunfähigkeit zu erkennen. Denn der Bf behauptet nur, dass er wegen Bettlägerigkeit nicht in seine Anwaltskanzlei habe können, sodass die Berufung nicht fristgerecht habe verfasst und abgeschickt werden können, nicht jedoch aber, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, für seine Vertretung - etwa auf telefonischem Wege - vorzusorgen. Eine solche Vorsorge hätte aber angesichts des Beginnes der Erkrankung (13. 5., wobei sich der Vertreter des Bf erst am 15. 5. in ärztl Behandlung begab) und des Ablaufes der RM-Frist (16. 5.) die Fristversäumnis vermeiden können.