§ 63 Abs 3 AVG (Berufungsantrag, begründeter, keiner; Aufforderung, sich mit Dienststelle des Berufungswerbers in Verbindung zu setzen)
VwGH 14.02.1997, 95/19/1563
Zwar ist bei der Auslegung des Begriffes „begründeter BerufungsA“ kein strenger Maßstab anzulegen, doch muss die Berufung wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angef B bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des BerufungsA und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis (vgl die bei Hauer/Leukauf, HdB des österr VerwVerf5, 510, wiedergegebene Rsp). Mit dem Hinweis, die bel Beh möge sich mit der „Dienststelle“ des Bf (Berufungswerbers) in Verbindung setzen, wird dem dargelegten Erfordernis eines begründeten BerufungsA nicht entsprochen.