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VwGH 28. 10. 1997, 97/05/0105 (VERWALTUNGSSTRAFRECHT)

JudikaturVERWALTUNGSSTRAFRECHTZfV 1999/338ZfV 1999, 133

§ 135 Abs 1 Wr BauO (Übertretungen des Gesetzes, Verwaltungsübertretung; Blankettstrafnorm; Übertretungen von Bestimmungen in Bescheiden nicht unter Strafdrohung)

VwGH 28.10.1997, 97/05/0105

§ 135 Abs 1 Wr BauO ist eine Blankett-Strafvorschrift, welche selbst keinen Tatbestand enthält, sondern auf andere Vorschriften, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden, verweist. Die Blankett-Strafnorm des § 135 Abs 1 Wr BauO enthält die deutl Verweisung auf die BauO und die aufgrund dieses G erlassenen V als Rechtsquelle für das Tatbild von Übertretungen iS dieses Gesetzes, nicht jedoch die Nichteinhaltung der in B getroffenen Anordnungen der Beh, wie dies beispielsweise im § 137 Abs 1 WRG 1959 vor Inkrafttreten der WRG-Nov 1990 normiert war (vgl zur Zulässigkeit einer solchen Anordnung ua Walter/Mayer, Grundriss des öst Verwaltungsverfahrens6, Rz 714, und die dort zit Literatur und Rsp sowieHauer/Leukauf, Handbuch des österr VerwVerf5, 743 f). Ob eine Best der BauO überhaupt eine Norm enthält, der zuwidergehandelt werden kann, muss daher in jedem einzelnen Fall geprüft werden (08.07.1963, SlgNr 6070/A). Mangels einer Best in § 135 Abs 1 BauO, dass ein Zuwiderhandeln gegen B strafbar ist, scheidet die Nichterfüllung eines baupol Auftrages als Straftatbestand jedenfalls aus (VwGH 01.04.1963, 1665/62; Geuder/Hauer, Wr Bauvorschriften3, E 9 zu§ 135 BauO). Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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