§ 9 Abs 2 VStG (Verpflichtung der zur Vertretung nach außen Berufenen, auf Verlangen der Behörde aus ihrem Kreis einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte zu bestellen; Verlangen ist an alle zu richten; keine Verpflichtung, andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten zu bestellen)
VwGH 15.09.1997, 97/10/0079