§ 118 Abs 8 Nö BauO 1976 (Bauverfahren, Parteistellung der Nachbarn; Ausschluss der Parteistellung in bestimmten Verfahren; Parteistellung aber im Bauauftragsverfahren)
VwGH 16. 9. 1997, 97/05/0149
Aus § 118 Abs 9 Nö BauO hat der VwGH eine Parteistellung der Nachbarn geschlossen, dies jedoch mit der Einschränkung, dass sie in subj-öff Rechten betroffen sind (Hauser/Zaussinger, Nö BauO, 446, Anm 9). Dem Nachbar steht ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupol Auftrages nach § 112 , allenfalls nach § 113 Nö BauO zu. Mangels sachdienl Feststellung zur Frage der ausreichenden Feuersicherheit Übereinstimmung mit dem BewB derzeit nicht überprüfbar. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.