§ 8 Abs 1 Oö Bau TG (Neubauten, Umbauten, Zubauten; Errichtung der erforderlichen Stellplätze)
§ 8 Abs 2 Oö Bau TG (ebenso; Unmöglichkeit der Errichtung der Stellplätze auf dem Grundstück; Erfüllung der Verpflichtung durch privatrechtliche Sicherstellung der Abstellmöglichkeit in bis zu 300 m Entfernung; keine Zuweisung der Stellplätze eines anderen Bauvorhabens, die der Erfüllung der Mindestpflicht bei diesem Bauvorhaben dienen)